[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_345-erwgr-56-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_345","über Europäische Risikokapitalfonds","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0345",7028922,"ErwGr. 56","erwgr-56",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich einheitliche Anforderungen für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds sicherzustellen und ein einfaches Registrierungssystem für Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds einzurichten, um dadurch den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der gesamten Union zu erleichtern, wobei gleichzeitig dem Erfordernis eines Gleichgewichts zwischen Sicherheit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ einerseits und dem effizienten Funktionieren des Markts für Risikokapital und den Kosten für die verschiedenen Beteiligten dieses Markts andererseits uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —","REG_2013_345 - Erwägungsgründe - ErwGr. 56\n\nDa die Ziele dieser Verordnung, nämlich einheitliche Anforderungen für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds sicherzustellen und ein einfaches Registrierungssystem für Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds einzurichten, um dadurch den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der gesamten Union zu erleichtern, wobei gleichzeitig dem Erfordernis eines Gleichgewichts zwischen Sicherheit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ einerseits und dem effizienten Funktionieren des Markts für Risikokapital und den Kosten für die verschiedenen Beteiligten dieses Markts andererseits uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 53","erwgr-53",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 1","art-1",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 2","art-2",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 3","art-3",[],false]