[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_40-anhang-iv-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_40","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0040",7029297,"Anhang IV","anhang-iv","ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)","Anhänge","1.\nHöchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg\u002F75 cm und 30 kg\u002F115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 60 Frankreich 8 Union 68\nSpanien\t60\nFrankreich\t8\nUnion\t68\n2.\nHöchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg\u002F75 cm und 30 kg\u002F115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 119 Frankreich 87 Italien 30 Zypern 7 Malta 28 Union 316\nSpanien\t119\nFrankreich\t87\nItalien\t30\nZypern\t7\nMalta\t28\nUnion\t316\n3.\nHöchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg\u002F75 cm und 30 kg\u002F115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen Italien 12 Union 12\nItalien\t12\nUnion\t12\n4.\nHöchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen Tabelle A Anzahl Fischereifahrzeuge ( 2) Zypern Griechenland ( 3) Italien Frankreich Spanien Malta ( 4) Ringwadenfänger 1 1 12 17 6 1 Langleinenfänger 4 ( 5) 0 30 8 12 20 Köderschiffe 0 0 0 8 60 0 Handleine 0 0 0 29 2 0 Trawler 0 0 0 57 0 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ( 6) 0 16 0 87 32 0 Tabelle B Gesamtkapazität in BRZ Zypern Griechen-land Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Langleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Köderschiffe Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Handleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Trawler Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Sonstige Fahrzeuge der handwerk-lichen Fischerei Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt\nAnzahl Fischereifahrzeuge ( 2)\nZypern\tGriechenland ( 3)\tItalien\tFrankreich\tSpanien\tMalta ( 4)\nRingwadenfänger\t1\t1\t12\t17\t6\t1\nLangleinenfänger\t4 ( 5)\t0\t30\t8\t12\t20\nKöderschiffe\t0\t0\t0\t8\t60\t0\nHandleine\t0\t0\t0\t29\t2\t0\nTrawler\t0\t0\t0\t57\t0\t0\nSonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ( 6)\t0\t16\t0\t87\t32\t0\nGesamtkapazität in BRZ\nZypern\tGriechen-land\tItalien\tFrankreich\tSpanien\tMalta\nRingwadenfänger\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\nLangleinenfänger\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\nKöderschiffe\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\nHandleinenfänger\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\nTrawler\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\nSonstige Fahrzeuge der handwerk-lichen Fischerei\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\n5.\nHöchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf Anzahl Tonnare Spanien 5 Italien 6 Portugal 1 ( 7)\nAnzahl Tonnare\nSpanien\t5\nItalien\t6\nPortugal\t1 ( 7)\n6.\nMaximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann Tabelle A Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität Anzahl der Betriebe Kapazität in Tonnen Spanien 17 11 852 Italien 15 13 000 Griechenland 2 2 100 Zypern 3 3 000 Malta 8 12 300 Tabelle B Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 5 855 Italien 3 764 Griechenland 785 Zypern 2 195 Malta 8 768\nMaximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität\nAnzahl der Betriebe\tKapazität in Tonnen\nSpanien\t17\t11 852\nItalien\t15\t13 000\nGriechenland\t2\t2 100\nZypern\t3\t3 000\nMalta\t8\t12 300\nHöchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)\nSpanien\t5 855\nItalien\t3 764\nGriechenland\t785\nZypern\t2 195\nMalta\t8 768\n(1) Die Zahlen unter den Nummern 1, 2 und 3 können verringert werden, um internationalen Verpflichtungen der EU nachzukommen.\n(2) Diese Zahlen können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.\n(3) Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.\n(4) Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.\n(5) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.\n(6) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).\n(7) Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.","REG_2013_40 - Anhänge - Anhang IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1) [1\u002F2]\n\n1.\nHöchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg\u002F75 cm und 30 kg\u002F115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 60 Frankreich 8 Union 68\nSpanien\t60\nFrankreich\t8\nUnion\t68\n2.\nHöchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg\u002F75 cm und 30 kg\u002F115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 119 Frankreich 87 Italien 30 Zypern 7 Malta 28 Union 316\nSpanien\t119\nFrankreich\t87\nItalien\t30\nZypern\t7\nMalta\t28\nUnion\t316\n3.\nHöchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg\u002F75 cm und 30 kg\u002F115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen Italien 12 Union 12\nItalien\t12\nUnion\t12\n4.\nHöchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen Tabelle A Anzahl Fischereifahrzeuge ( 2) Zypern Griechenland ( 3) Italien Frankreich Spanien Malta ( 4) Ringwadenfänger 1 1 12 17 6 1 Langleinenfänger 4 ( 5) 0 30 8 12 20 Köderschiffe 0 0 0 8 60 0 Handleine 0 0 0 29 2 0 Trawler 0 0 0 57 0 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ( 6) 0 16 0 87 32 0 Tabelle B Gesamtkapazität in BRZ Zypern Griechen-land Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Langleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Köderschiffe Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Handleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Trawler Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Sonstige Fahrzeuge der handwerk-lichen Fischerei Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht 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betreiben","anhang-iib",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anhang IJ","SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH","anhang-ij",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang VI","IOTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH","anhang-vi",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anhang VII","WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH","anhang-vii",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang VIII","MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN EU-GEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN","anhang-viii",[],false]