[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_462-erwgr-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_462","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 über Ratingagenturen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0462",7029446,"ErwGr. 29","erwgr-29",null,"Erwägungsgründe","Der Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Vorschlag für eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die die Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (11) und die Richtlinie 2006\u002F49\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (12) ersetzen sollen, führen eine Anforderung für Kreditinstitute ein, der zufolge Banken und Wertpapierfirmen das Kreditrisiko von Unternehmen und Finanzinstrumenten, in die sie selbst investieren, bewerten müssen und sich in dieser Hinsicht nicht einfach auf externe Ratings stützen dürfen. Diese Anforderung sollte auf weitere vom Unionsrecht regulierte Finanzmarktteilnehmer einschließlich Vermögensverwalter ausgedehnt werden. Diese Anforderung sollte jedoch für alle Finanzmarktteilnehmer in einer Weise angewendet werden, die unter Berücksichtigung der Art, der Größe und der Komplexität des betreffenden Teilnehmers angemessen ist. Mitgliedstaaten sollten nicht das Recht haben, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die einen stärkeren Rückgriff dieser Anleger auf Ratings gestatten.","REG_2013_462 - Erwägungsgründe - ErwGr. 29\n\nDer Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Vorschlag für eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die die Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (11) und die Richtlinie 2006\u002F49\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (12) ersetzen sollen, führen eine Anforderung für Kreditinstitute ein, der zufolge Banken und Wertpapierfirmen das Kreditrisiko von Unternehmen und Finanzinstrumenten, in die sie selbst investieren, bewerten müssen und sich in dieser Hinsicht nicht einfach auf externe Ratings stützen dürfen. Diese Anforderung sollte auf weitere vom Unionsrecht regulierte Finanzmarktteilnehmer einschließlich Vermögensverwalter ausgedehnt werden. Diese Anforderung sollte jedoch für alle Finanzmarktteilnehmer in einer Weise angewendet werden, die unter Berücksichtigung der Art, der Größe und der Komplexität des betreffenden Teilnehmers angemessen ist. Mitgliedstaaten sollten nicht das Recht haben, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die einen stärkeren Rückgriff dieser Anleger auf Ratings gestatten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 26","erwgr-26",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 32","erwgr-32",[],false]