[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_462-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_462","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 über Ratingagenturen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0462",7029447,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Ferner könnten sich Anleger über die Bonität strukturierter Finanzinstrumente leichter ein fundiertes Urteil bilden, wenn ihnen hinreichende Informationen über diese Instrumente übermittelt würden. Da die Risiken von strukturierten Finanzinstrumenten in hohem Maße von der Qualität und Performance der zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängen, sollten den Anlegern mehr Informationen über die zugrunde liegenden Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden. Dies würde die Abhängigkeit der Anleger von Ratings verringern. Darüber hinaus dürfte die Offenlegung einschlägiger Informationen über strukturierte Finanzinstrumente den Wettbewerb unter den Ratingagenturen verschärfen, denn dadurch könnte die Zahl nicht angeforderter Ratings steigen. Die Kommission sollte bis Januar 2016 prüfen und Bericht erstatten, ob es angemessen ist, dieses Offenlegungserfordernis auf andere Finanzprodukte auszudehnen. Es gibt weitere Finanzprodukte, wie zum Beispiel gedeckte Schuldverschreibungen und sonstige besicherte Anleihen, bei denen das Risiko in hohem Maße von den Eigenschaften der zugrunde liegenden Sicherheiten abhängt und es sinnvoll sein könnte, den Anlegern mehr Informationen über diese Sicherheiten zur Verfügung zu stellen.","REG_2013_462 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nFerner könnten sich Anleger über die Bonität strukturierter Finanzinstrumente leichter ein fundiertes Urteil bilden, wenn ihnen hinreichende Informationen über diese Instrumente übermittelt würden. Da die Risiken von strukturierten Finanzinstrumenten in hohem Maße von der Qualität und Performance der zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängen, sollten den Anlegern mehr Informationen über die zugrunde liegenden Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden. Dies würde die Abhängigkeit der Anleger von Ratings verringern. Darüber hinaus dürfte die Offenlegung einschlägiger Informationen über strukturierte Finanzinstrumente den Wettbewerb unter den Ratingagenturen verschärfen, denn dadurch könnte die Zahl nicht angeforderter Ratings steigen. Die Kommission sollte bis Januar 2016 prüfen und Bericht erstatten, ob es angemessen ist, dieses Offenlegungserfordernis auf andere Finanzprodukte auszudehnen. Es gibt weitere Finanzprodukte, wie zum Beispiel gedeckte Schuldverschreibungen und sonstige besicherte Anleihen, bei denen das Risiko in hohem Maße von den Eigenschaften der zugrunde liegenden Sicherheiten abhängt und es sinnvoll sein könnte, den Anlegern mehr Informationen über diese Sicherheiten zur Verfügung zu stellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 27","erwgr-27",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 33","erwgr-33",[],false]