[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_462-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_462","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 über Ratingagenturen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0462",7029426,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Der übermäßige Rückgriff auf Ratings sollte verringert werden, und alle durch Ratings ausgelösten Automatismen sollten nach und nach abgebaut werden. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten dazu angehalten werden, interne Verfahren einzurichten, die es ihnen ermöglichen, Kreditrisiken selbst zu bewerten; außerdem sollten sie darauf hinwirken, dass Anleger eine sorgfältige Prüfung durchführen. In diesem Zusammenhang sieht die vorliegende Verordnung vor, dass sich Finanzinstitute nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings verlassen sollten. Finanzinstitute sollten daher keine Verträge eingehen, die vorsehen, dass sie sich ausschließlich oder automatisch auf Ratings verlassen, und sie sollten davon absehen, diese in Verträgen als einzigen Parameter für die Bewertung der Bonität eines Investments festzulegen oder eine Kauf- oder Verkaufsentscheidung von externen Ratings abhängig zu machen.","REG_2013_462 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDer übermäßige Rückgriff auf Ratings sollte verringert werden, und alle durch Ratings ausgelösten Automatismen sollten nach und nach abgebaut werden. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten dazu angehalten werden, interne Verfahren einzurichten, die es ihnen ermöglichen, Kreditrisiken selbst zu bewerten; außerdem sollten sie darauf hinwirken, dass Anleger eine sorgfältige Prüfung durchführen. In diesem Zusammenhang sieht die vorliegende Verordnung vor, dass sich Finanzinstitute nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings verlassen sollten. Finanzinstitute sollten daher keine Verträge eingehen, die vorsehen, dass sie sich ausschließlich oder automatisch auf Ratings verlassen, und sie sollten davon absehen, diese in Verträgen als einzigen Parameter für die Bewertung der Bonität eines Investments festzulegen oder eine Kauf- oder Verkaufsentscheidung von externen Ratings abhängig zu machen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]