[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_472-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_472","über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0472",7029546,"Art. 4","art-4","Berichterstattung bei Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstitutionen",null,"Unter einer verstärkten Überwachung stehende oder einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterzogene Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe zur Rekapitalisierung ihrer Finanzinstitute erhalten, erstatten dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zweimal im Jahr einen Bericht über die Auflagen, die diesen Finanzinstituten auferlegt werden, einschließlich der Auflagen für die Vergütungen von Führungskräften. Diese Mitgliedstaaten berichten auch über die der Realwirtschaft durch den Finanzsektor angebotenen Kreditbedingungen.","REG_2013_472 - Art. 4 Berichterstattung bei Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstitutionen\n\nUnter einer verstärkten Überwachung stehende oder einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterzogene Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe zur Rekapitalisierung ihrer Finanzinstitute erhalten, erstatten dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zweimal im Jahr einen Bericht über die Auflagen, die diesen Finanzinstituten auferlegt werden, einschließlich der Auflagen für die Vergütungen von Führungskräften. Diese Mitgliedstaaten berichten auch über die der Realwirtschaft durch den Finanzsektor angebotenen Kreditbedingungen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Verstärkte Überwachung","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaaten","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Informationen über beabsichtigte Finanzhilfeersuchen","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Makroökonomisches Anpassungsprogramm","art-7",[],false]