[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_500-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_500","zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Adoxophyes orana granulovirus Stamm BV-0001, Azoxystrobin, Clothianidin, Fenpyrazamin, Heptamaloxyloglucan, Metrafenon, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Propiconazol, Quizalofop-P, Spiromesifen, Tebuconazol, Thiamethoxam und Zucchinigelbmosaikvirus - abgeschwächter Stamm in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0500",7029766,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass in Bezug auf die Anwendung von Acetamiprid bei Hülsengemüse (Bohnen und Erbsen (mit Hülsen)) und Hülsenfrüchten (Bohnen und Erbsen) die Zahl der Tests unzureichend ist, um neue RHG für die nordeuropäischen Mitgliedstaaten festzulegen. In Bezug auf die Anwendung von Fenpyrazamin bei Aprikosen und die Anwendung von Quizalofop-P bei Sojabohnen kam sie zu dem Schluss, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzulegen. In Bezug auf die Anwendung von Fenpyrazamin bei Erdbeeren befand die Behörde, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um einen neuen RHG für die Anwendung im Freien festzulegen.","REG_2013_500 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nDie Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass in Bezug auf die Anwendung von Acetamiprid bei Hülsengemüse (Bohnen und Erbsen (mit Hülsen)) und Hülsenfrüchten (Bohnen und Erbsen) die Zahl der Tests unzureichend ist, um neue RHG für die nordeuropäischen Mitgliedstaaten festzulegen. In Bezug auf die Anwendung von Fenpyrazamin bei Aprikosen und die Anwendung von Quizalofop-P bei Sojabohnen kam sie zu dem Schluss, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzulegen. In Bezug auf die Anwendung von Fenpyrazamin bei Erdbeeren befand die Behörde, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um einen neuen RHG für die Anwendung im Freien festzulegen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]