[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_543-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_543","über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0543",7030255,"Art. 17","art-17","Regel- und Ausgleichsenergie",null,"(1) Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB oder gegebenenfalls die Betreiber von Regelenergiemärkten, sofern solche Märkte existieren, dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung: a) Regeln für Regel- und Ausgleichsenergie, die Folgendes einschließen: — die Verfahren für die Beschaffung verschiedener Arten von Regelreserven und von Regelenergie, — die Methode für die Vergütung sowohl der Bereitstellung von Reserven als auch der für den Ausgleich abgerufenen Energie, — die Methode für die Berechnung der Ausgleichsenergieentgelte, — gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der grenzüberschreitende Ausgleich von Regelleistung und -energie zwischen zwei oder mehr Regelzonen durchgeführt wird, und die Bedingungen für die Teilnahme von Erzeugern und Verbrauchern; b) die Höhe der vom ÜNB kontrahierten Regelreserven (MW) mit folgenden Angaben: — Reservequelle (Erzeugung oder Last), — Art der Reserve (z. B. Primärreserve, Sekundärreserve, Minutenreserve), — Zeitraum, für den die Reserven kontrahiert werden (z. B. Stunde, Tag, Woche, Monat, Jahr usw.); c) von dem ÜNB pro Art der beschafften Regelreserve und pro Beschaffungszeitraum gezahlte Preise (Währung\u002FMW\u002FZeitraum); d) akzeptierte aggregierte Angebote pro Ausgleichsenergiezeiteinheit, getrennt für jede Art der Regelreserve; e) die Menge der abgerufenen Regelleistung (MW) pro Ausgleichsenergiezeiteinheit und pro Reserveart; f) von dem ÜNB für die abgerufene Regelenergie pro Ausgleichsenergiezeiteinheit und pro Reserveart gezahlte Preise; die Preisinformationen sind für die positive und negative Regelrichtung getrennt mitzuteilen; g) Ausgleichsenergiepreise pro Ausgleichsenergiezeiteinheit; h) Gesamtausgleichsvolumen pro Ausgleichsenergiezeiteinheit; i) monatlicher finanzieller Saldo der Regelzone mit folgenden Angaben: — Aufwendungen, die dem ÜNB für die Beschaffung der Reserven und für den Abruf der Regelenergie entstanden sind, — Nettoerlöse des ÜNB nach der Abrechnung der Ausgleichsenergiekonten mit den Bilanzkreisverantwortlichen; j) gegebenenfalls Informationen über den regelzonenübergreifenden Ausgleich pro Ausgleichsenergiezeiteinheit mit folgenden Angaben: — Volumen der ausgetauschten Gebote und Angebote pro Beschaffungszeiteinheit, — Höchst- und Mindestpreise der ausgetauschten Gebote und Angebote pro Beschaffungszeiteinheit, — Volumen der in den betroffenen Regelzonen abgerufenen Regelenergie. Betreiber von Regelenergiemärkten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.\n(2) Die Informationen gemäß a) Absatz 1 Buchstabe b werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als zwei Stunden vor dem nächsten Beschaffungsverfahren veröffentlicht; b) Absatz 1 Buchstabe c werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach dem Ende des Beschaffungsverfahrens veröffentlicht; c) Absatz 1 Buchstabe d werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht; d) Absatz 1 Buchstabe e werden so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Betriebsperiode veröffentlicht. Falls die Daten vorläufig sind, werden die Zahlen aktualisiert, sobald die Daten vorliegen; e) Absatz 1 Buchstabe f werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht; f) Absatz 1 Buchstabe g werden so bald wie möglich veröffentlicht; g) Absatz 1 Buchstabe h werden so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Betriebsperiode veröffentlicht. Falls die Daten vorläufig sind, werden die Zahlen aktualisiert, sobald die Daten vorliegen; h) Absatz 1 Buchstabe i werden spätestens drei Monate nach dem Betriebsmonat veröffentlicht. Falls die Abrechnung vorläufig ist, werden die Zahlen nach der endgültigen Abrechnung aktualisiert; i) Absatz 1 Buchstabe j werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht.","REG_2013_543 - Art. 17 Regel- und Ausgleichsenergie\n\n(1) Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB oder gegebenenfalls die Betreiber von Regelenergiemärkten, sofern solche Märkte existieren, dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung: a) Regeln für Regel- und Ausgleichsenergie, die Folgendes einschließen: — die Verfahren für die Beschaffung verschiedener Arten von Regelreserven und von Regelenergie, — die Methode für die Vergütung sowohl der Bereitstellung von Reserven als auch der für den Ausgleich abgerufenen Energie, — die Methode für die Berechnung der Ausgleichsenergieentgelte, — gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der grenzüberschreitende Ausgleich von Regelleistung und -energie zwischen zwei oder mehr Regelzonen durchgeführt wird, und die Bedingungen für die Teilnahme von Erzeugern und Verbrauchern; b) die Höhe der vom ÜNB kontrahierten Regelreserven (MW) mit folgenden Angaben: — Reservequelle (Erzeugung oder Last), — Art der Reserve (z. 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