[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_576-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_576","über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998\u002F2003","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0576",7031275,"Art. 22","art-22","Ausstellung und Ausfüllen des in Artikel 6 Buchstabe d genannten Ausweises","KAPITEL V AUSWEISE","(1) Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem a) er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist; b) er die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und c) der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.\n(2) Nach der Überprüfung, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h genannten Angaben aus und bescheinigt damit die Einhaltung der in Artikel 6 Buchstaben b und c und gegebenenfalls Artikel 27 Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Eingabefelder mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h genannten Angaben von einem anderen als einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt werden, sofern dies durch den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt zugelassen ist.\n(3) Der ermächtigte Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, bewahrt die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Angaben für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, auf.\n(4) Bei Bedarf kann die Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen in mehr als einem Ausweis im in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Format bescheinigt werden.","REG_2013_576 - KAPITEL V AUSWEISE - ABSCHNITT 1 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen - Art. 22 Ausstellung und Ausfüllen des in Artikel 6 Buchstabe d genannten Ausweises\n\n(1) Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem a) er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist; b) er die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und c) der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.\n(2) Nach der Überprüfung, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h genannten Angaben aus und bescheinigt damit die Einhaltung der in Artikel 6 Buchstaben b und c und gegebenenfalls Artikel 27 Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Eingabefelder mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h genannten Angaben von einem anderen als einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt werden, sofern dies durch den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt zugelassen ist.\n(3) Der ermächtigte Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, bewahrt die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Angaben für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, auf.\n(4) Bei Bedarf kann die Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen in mehr als einem Ausweis im in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Format bescheinigt werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 21","Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 6 Buchstabe d","art-21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 20","Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen davon nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a","art-20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 19","Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen und Bedingungen für ihre Anwendung","art-19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 23","Ausgabe von Blankoausweisen","art-23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 24","Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 21 Absatz 1","art-24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 25","Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e","art-25",[],false]