[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_576-art-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_576","über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998\u002F2003","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0576",7031282,"Art. 29","art-29","Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c","KAPITEL V AUSWEISE","(1) Der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem a) er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben ist; b) er die einschlägigen Eingabefelder ordnungsgemäß mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und c) der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.\n(2) Nach der Überprüfung, dass das Heimtier nach Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben wurde, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Angaben aus, wodurch er gegebenenfalls die Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen bescheinigt.","REG_2013_576 - KAPITEL V AUSWEISE - ABSCHNITT 3 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen - Art. 29 Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c\n\n(1) Der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem a) er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben ist; b) er die einschlägigen Eingabefelder ordnungsgemäß mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und c) der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.\n(2) Nach der Überprüfung, dass das Heimtier nach Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben wurde, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Angaben aus, wodurch er gegebenenfalls die Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen bescheinigt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 28","Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c","art-28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 27","Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 25 Absatz 1","art-27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 26","Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e","art-26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 30","Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c","art-30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 31","Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c","art-31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 32","Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 6, 9, 10 und 14","art-32",[],false]