[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_576-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_576","über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998\u002F2003","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0576",7031286,"Art. 33","art-33","Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten","KAPITEL VI GEMEINSAME BESTIMMUNGEN","(1) Unbeschadet des Artikels 16 und zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels II führen die Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren, die zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, durch.\n(2) Bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten muss der Tierhalter oder die ermächtigte Person nach Aufforderung durch die für die Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels zuständige Behörde a) den nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweis des Heimtiers vorlegen, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, und b) das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung stellen.","REG_2013_576 - KAPITEL VI GEMEINSAME BESTIMMUNGEN - ABSCHNITT 2 Allgemeine Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften - Art. 33 Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 16 und zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels II führen die Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren, die zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, durch.\n(2) Bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten muss der Tierhalter oder die ermächtigte Person nach Aufforderung durch die für die Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels zuständige Behörde a) den nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweis des Heimtiers vorlegen, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, und b) das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung stellen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Allgemeine Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 32","Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 6, 9, 10 und 14","art-32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 31","Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c","art-31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 30","Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c","art-30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 34","Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus anderen als den nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 15 aufgelisteten Gebieten oder Drittländern","art-34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 35","Verfahren bei einer Nichteinhaltung der Vorschriften, die während der nach den Artikeln 33 und 34 durchgeführten Kontrollen erkannt wurde","art-35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 36","Schutzmaßnahmen","art-36",[],false]