[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_603-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_603","über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0603",7031379,"Art. 2","art-2","Begriffsbestimmungen","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) ‚Person, die internationalen Schutz beantragt‘, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist; b) ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ i) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 9 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält; ii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 14 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt; iii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 17 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält; c) ‚Person, der internationaler Schutz gewährt wird‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der auf internationalen Schutz gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU erhalten hat; d) ‚Treffer‘ die aufgrund eines Abgleichs durch das Zentralsystem festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der automatisierten zentralen Fingerabdruck-Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Übereinkommens sofort zu prüfen. e) ‚nationale Zugangsstelle‘ die benannte nationale Stelle, die mit dem Zentralsystem Daten austauscht; f) ‚Agentur‘ die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011 errichtete Agentur; g) ‚Europol‘ das mit dem Beschluss 2009\u002F371\u002FJI errichtete Europäische Polizeiamt; h) ‚Eurodac-Daten‘ sämtliche Daten, die im Zentralsystem gemäß Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 2 gespeichert sind; i) ‚Gefahrenabwehr und Strafverfolgung‘ die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten; j) ‚terroristische Straftaten‘ Straftaten nach einzelstaatlichem Recht, die den in den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002\u002F475\u002FJI des Rates genannten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind; k) ‚schwere Straftaten‘ Straftaten, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002\u002F584\u002FJI aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind, wenn die Straftaten mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren nach dem einzelstaatlichen Recht geahndet werden können; l) ‚Fingerabdruckdaten‘ die Fingerabdruckdaten für sämtliche Finger, mindestens aber für die Zeigefinger, oder sollten diese fehlen, für alle anderen Finger einer Person oder eine Fingerabdruckspur.\n(2) Die in Artikel 2 der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, insoweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken erfolgt.\n(3) Sofern nichts anderes angegeben ist, haben die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 festgelegten Begriffe in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort.\n(4) Die in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008\u002F977\u002FJI festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken verarbeitet werden.","REG_2013_603 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 2 Begriffsbestimmungen\n\n(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) ‚Person, die internationalen Schutz beantragt‘, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist; b) ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ i) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 9 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält; ii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 14 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt; iii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 17 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält; c) ‚Person, der internationaler Schutz gewährt wird‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der auf internationalen Schutz gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU erhalten hat; d) ‚Treffer‘ die aufgrund eines Abgleichs durch das Zentralsystem festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der automatisierten zentralen Fingerabdruck-Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Übereinkommens sofort zu prüfen. e) ‚nationale Zugangsstelle‘ die benannte nationale Stelle, die mit dem Zentralsystem Daten austauscht; f) ‚Agentur‘ die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011 errichtete Agentur; g) ‚Europol‘ das mit dem Beschluss 2009\u002F371\u002FJI errichtete Europäische Polizeiamt; h) ‚Eurodac-Daten‘ sämtliche Daten, die im Zentralsystem gemäß Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 2 gespeichert sind; i) ‚Gefahrenabwehr und Strafverfolgung‘ die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten; j) ‚terroristische Straftaten‘ Straftaten nach einzelstaatlichem Recht, die den in den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002\u002F475\u002FJI des Rates genannten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind; k) ‚schwere Straftaten‘ Straftaten, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002\u002F584\u002FJI aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind, wenn die Straftaten mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren nach dem einzelstaatlichen Recht geahndet werden können; l) ‚Fingerabdruckdaten‘ die Fingerabdruckdaten für sämtliche Finger, mindestens aber für die Zeigefinger, oder sollten diese fehlen, für alle anderen Finger einer Person oder eine Fingerabdruckspur.\n(2) Die in Artikel 2 der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, insoweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken erfolgt.\n(3) Sofern nichts anderes angegeben ist, haben die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 festgelegten Begriffe in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort.\n(4) Die in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008\u002F977\u002FJI festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken verarbeitet werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Aufgabe von \"Eurodac\"","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 54",null,"erwgr-54",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 53","erwgr-53",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Aufbau des Systems und Grundprinzipien","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Betriebsmanagement","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benannte Behörden der Mitgliedstaaten","art-5",[],false]