[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_603-art-39-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_603","über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0603",7031419,"Art. 39","art-39","Kosten","KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.\n(2) Die Kosten für die nationalen Zugangsstellen und die Kosten für deren Anbindung an das Zentralsystem werden von den Mitgliedstaaten getragen.\n(3) Die Mitgliedstaaten und Europol errichten und unterhalten auf eigene Kosten die zur Anwendung dieser Verordnung notwendige technische Infrastruktur und kommen für die Kosten auf, die ihnen durch Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 entstehen.","REG_2013_603 - KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 39 Kosten\n\n(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.\n(2) Die Kosten für die nationalen Zugangsstellen und die Kosten für deren Anbindung an das Zentralsystem werden von den Mitgliedstaaten getragen.\n(3) Die Mitgliedstaaten und Europol errichten und unterhalten auf eigene Kosten die zur Anwendung dieser Verordnung notwendige technische Infrastruktur und kommen für die Kosten auf, die ihnen durch Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 entstehen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Aufgaben im Zusammenhang mit Eurodac","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 38","Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011","art-38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 37","Haftung","art-37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 40","Jahresbericht: Überwachung und Bewertung","art-40",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 41","Sanktionen","art-41",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 42","Territorialer Anwendungsbereich","art-42",[],false]