[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_608-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_608","zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383\u002F2003 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0608",7031647,"Art. 10","art-10","Entscheidungen über Anträge","KAPITEL II ANTRÄGE","(1) Eine Entscheidung über die Stattgabe nationaler Anträge und Entscheidungen über ihre Aufhebung oder Änderung wird bzw. werden in dem Mitgliedstaat, in dem der nationale Antrag gestellt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag der Entscheidung über die Stattgabe folgt. Eine Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden wird in dem Mitgliedstaat, in dem der nationale Antrag gestellt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs des zu verlängernden Zeitraums folgt.\n(2) Eine Entscheidung über die Stattgabe von Unionsanträgen und Entscheidungen über ihre Aufhebung oder Änderung wird bzw. werden wirksam: a) in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, an dem Tag, der auf den Tag der Entscheidung über die Stattgabe folgt; b) in allen anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wurde an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zollbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 unterrichtet werden, unter der Voraussetzung, dass der Inhaber der Entscheidung seine Pflichten gemäß Artikel 29 Absatz 3 in Bezug auf Übersetzungskosten erfüllt hat. Eine Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden wird in dem Mitgliedstaat, in dem der Unionsantrag gestellt wurde, und in allen anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs des zu verlängernden Zeitraums folgt.","REG_2013_608 - KAPITEL II ANTRÄGE - ABSCHNITT 2 Entscheidungen über Anträge - Art. 10 Entscheidungen über Anträge\n\n(1) Eine Entscheidung über die Stattgabe nationaler Anträge und Entscheidungen über ihre Aufhebung oder Änderung wird bzw. werden in dem Mitgliedstaat, in dem der nationale Antrag gestellt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag der Entscheidung über die Stattgabe folgt. Eine Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden wird in dem Mitgliedstaat, in dem der nationale Antrag gestellt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs des zu verlängernden Zeitraums folgt.\n(2) Eine Entscheidung über die Stattgabe von Unionsanträgen und Entscheidungen über ihre Aufhebung oder Änderung wird bzw. werden wirksam: a) in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, an dem Tag, der auf den Tag der Entscheidung über die Stattgabe folgt; b) in allen anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wurde an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zollbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 unterrichtet werden, unter der Voraussetzung, dass der Inhaber der Entscheidung seine Pflichten gemäß Artikel 29 Absatz 3 in Bezug auf Übersetzungskosten erfüllt hat. Eine Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden wird in dem Mitgliedstaat, in dem der Unionsantrag gestellt wurde, und in allen anderen Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wurde, an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs des zu verlängernden Zeitraums folgt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Entscheidungen über Anträge",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 9","Mitteilung von Entscheidungen über die Stattgabe oder die Ablehnung von Anträgen","art-9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 8","Gebühren","art-8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 7","Bearbeitung unvollständiger Anträge","art-7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 11","Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden","art-11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 12","Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden","art-12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 13","Änderung der Entscheidung hinsichtlich der Rechte geistigen Eigentums","art-13",[],false]