[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_608-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_608","zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383\u002F2003 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0608",7031650,"Art. 13","art-13","Änderung der Entscheidung hinsichtlich der Rechte geistigen Eigentums","KAPITEL II ANTRÄGE","Die zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags erlassen hat, kann die Liste der in der Entscheidung aufgeführten Rechte geistigen Eigentums auf Antrag des Inhabers der Entscheidung ändern.\nWird ein neues Recht geistigen Eigentums hinzugefügt, so muss der Antrag die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c, e, g, h und i enthalten.\nWird eine Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags dahin gehend geändert, dass Rechte geistigen Eigentums hinzugefügt werden, so können dies nur unter Artikel 4 fallende Rechte geistigen Eigentums sein.","REG_2013_608 - KAPITEL II ANTRÄGE - ABSCHNITT 2 Entscheidungen über Anträge - Art. 13 Änderung der Entscheidung hinsichtlich der Rechte geistigen Eigentums\n\nDie zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags erlassen hat, kann die Liste der in der Entscheidung aufgeführten Rechte geistigen Eigentums auf Antrag des Inhabers der Entscheidung ändern.\nWird ein neues Recht geistigen Eigentums hinzugefügt, so muss der Antrag die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c, e, g, h und i enthalten.\nWird eine Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags dahin gehend geändert, dass Rechte geistigen Eigentums hinzugefügt werden, so können dies nur unter Artikel 4 fallende Rechte geistigen Eigentums sein.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Entscheidungen über Anträge",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 12","Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden","art-12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 11","Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden","art-11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 10","Entscheidungen über Anträge","art-10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 14","Mitteilungspflichten der zuständigen Zolldienststelle","art-14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 15","Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung","art-15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 16","Nichterfüllung der Pflichten des Inhabers der Entscheidung","art-16",[],false]