[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_608-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_608","zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383\u002F2003 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0608",7031656,"Art. 19","art-19","Prüfung und Entnahme von Proben oder Mustern der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden","KAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN","(1) Die Zollbehörden geben dem Inhaber der Entscheidung und dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren Gelegenheit, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu prüfen.\n(2) Die Zollbehörden können Proben oder Muster, die für die Waren repräsentativ sind, entnehmen. Sie können diese Proben oder Muster dem Inhaber der Entscheidung auf dessen Antrag hin und ausschließlich zum Zweck der Analyse und zur Vereinfachung des darauf folgenden Verfahrens in Verbindung mit nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren zur Verfügung stellen oder übermitteln. Analysen dieser Proben oder Muster werden unter der alleinigen Verantwortung des Inhabers der Entscheidung durchgeführt.\n(3) Sofern die Umstände es gestatten, gibt der Inhaber der Entscheidung die Proben und Muster nach Absatz 2 nach Abschluss der technischen Analyse, spätestens aber vor der Überlassung der Waren oder der Beendigung ihrer Zurückhaltung zurück.","REG_2013_608 - KAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN - ABSCHNITT 1 Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen - Art. 19 Prüfung und Entnahme von Proben oder Mustern der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden\n\n(1) Die Zollbehörden geben dem Inhaber der Entscheidung und dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren Gelegenheit, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu prüfen.\n(2) Die Zollbehörden können Proben oder Muster, die für die Waren repräsentativ sind, entnehmen. Sie können diese Proben oder Muster dem Inhaber der Entscheidung auf dessen Antrag hin und ausschließlich zum Zweck der Analyse und zur Vereinfachung des darauf folgenden Verfahrens in Verbindung mit nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren zur Verfügung stellen oder übermitteln. Analysen dieser Proben oder Muster werden unter der alleinigen Verantwortung des Inhabers der Entscheidung durchgeführt.\n(3) Sofern die Umstände es gestatten, gibt der Inhaber der Entscheidung die Proben und Muster nach Absatz 2 nach Abschluss der technischen Analyse, spätestens aber vor der Überlassung der Waren oder der Beendigung ihrer Zurückhaltung zurück.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 18","Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren vor Stattgabe eines Antrags","art-18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 17","Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren nach Stattgabe eines Antrags","art-17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 16","Nichterfüllung der Pflichten des Inhabers der Entscheidung","art-16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 20","Bedingungen für die Lagerung","art-20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 21","Zulässige Verwendung bestimmter Informationen durch den Inhaber der Entscheidung","art-21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 22","Austausch von Informationen und Daten zwischen den Zollbehörden","art-22",[],false]