[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_608-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_608","zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383\u002F2003 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0608",7031657,"Art. 20","art-20","Bedingungen für die Lagerung","KAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN","Die Bedingungen für die Lagerung der Waren für die Dauer einer Aussetzung der Überlassung oder einer Zurückhaltung werden von den Zollbehörden festgelegt.","REG_2013_608 - KAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN - ABSCHNITT 1 Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen - Art. 20 Bedingungen für die Lagerung\n\nDie Bedingungen für die Lagerung der Waren für die Dauer einer Aussetzung der Überlassung oder einer Zurückhaltung werden von den Zollbehörden festgelegt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 19","Prüfung und Entnahme von Proben oder Mustern der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden","art-19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 18","Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren vor Stattgabe eines Antrags","art-18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 17","Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren nach Stattgabe eines Antrags","art-17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 21","Zulässige Verwendung bestimmter Informationen durch den Inhaber der Entscheidung","art-21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 22","Austausch von Informationen und Daten zwischen den Zollbehörden","art-22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 23","Vernichtung von Waren und Einleitung von Verfahren","art-23",[],true]