[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_608-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_608","zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383\u002F2003 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0608",7031661,"Art. 24","art-24","Frühzeitige Überlassung der Waren","KAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN","(1) Wenn die Zollbehörden über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, unterrichtet wurden, kann der Anmelder oder der Besitzer der Waren bei den Zollbehörden die Überlassung der Waren oder die Beendung ihrer Zurückhaltung vor Ende dieses Verfahrens beantragen.\n(2) Die Zollbehörden überlassen die Waren oder beenden deren Zurückhaltung nur dann, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Anmelder oder der Besitzer der Waren hat eine Sicherheit geleistet, deren Höhe so bemessen ist, dass sie zum Schutz der Interessen des Inhabers der Entscheidung ausreicht; b) die Behörde, die für die Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, zuständig ist, hat keine Sicherungsmaßnahmen zugelassen; c) alle Zollförmlichkeiten sind erfüllt.\n(3) Die Leistung der Sicherheit nach Absatz 2 Buchstabe a lässt andere Rechtsbehelfe, die der Inhaber der Entscheidung in Anspruch nehmen kann, unberührt.","REG_2013_608 - KAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN - ABSCHNITT 2 Vernichtung von Waren, Einleitung von Verfahren und frühzeitige Überlassung von Waren - Art. 24 Frühzeitige Überlassung der Waren\n\n(1) Wenn die Zollbehörden über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, unterrichtet wurden, kann der Anmelder oder der Besitzer der Waren bei den Zollbehörden die Überlassung der Waren oder die Beendung ihrer Zurückhaltung vor Ende dieses Verfahrens beantragen.\n(2) Die Zollbehörden überlassen die Waren oder beenden deren Zurückhaltung nur dann, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Anmelder oder der Besitzer der Waren hat eine Sicherheit geleistet, deren Höhe so bemessen ist, dass sie zum Schutz der Interessen des Inhabers der Entscheidung ausreicht; b) die Behörde, die für die Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, zuständig ist, hat keine Sicherungsmaßnahmen zugelassen; c) alle Zollförmlichkeiten sind erfüllt.\n(3) Die Leistung der Sicherheit nach Absatz 2 Buchstabe a lässt andere Rechtsbehelfe, die der Inhaber der Entscheidung in Anspruch nehmen kann, unberührt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Vernichtung von Waren, Einleitung von Verfahren und frühzeitige Überlassung von Waren",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 23","Vernichtung von Waren und Einleitung von Verfahren","art-23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 22","Austausch von Informationen und Daten zwischen den Zollbehörden","art-22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 21","Zulässige Verwendung bestimmter Informationen durch den Inhaber der Entscheidung","art-21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 25","Zur Vernichtung bestimmte Waren","art-25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 26","Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen","art-26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 27","Haftung der Zollbehörden","art-27",[],false]