[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_608-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_608","zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383\u002F2003 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0608",7031662,"Art. 25","art-25","Zur Vernichtung bestimmte Waren","KAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN","(1) Gemäß Artikel 23 oder 26 zur Vernichtung bestimmte Waren dürfen nicht a) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, es sei denn, die Zollbehörden entscheiden mit Zustimmung des Inhabers der Entscheidung, dass dies zur Wiederverwertung oder zur Verwendung der Waren außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, auch zu Sensibilisierungs-, Schulungs- und Bildungszwecken, notwendig ist. Die Bedingungen, unter denen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können, werden von den Zollbehörden festgelegt; b) das Zollgebiet der Union verlassen; c) ausgeführt werden; d) wiederausgeführt werden; e) in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden; f) in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.\n(2) Die Zollbehörden können die Beförderung der in Absatz 1 genannten Waren zwischen verschiedenen Orten des Zollgebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung zum Zweck der Vernichtung unter zollamtlicher Kontrolle zulassen.","REG_2013_608 - KAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN - ABSCHNITT 2 Vernichtung von Waren, Einleitung von Verfahren und frühzeitige Überlassung von Waren - Art. 25 Zur Vernichtung bestimmte Waren\n\n(1) Gemäß Artikel 23 oder 26 zur Vernichtung bestimmte Waren dürfen nicht a) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, es sei denn, die Zollbehörden entscheiden mit Zustimmung des Inhabers der Entscheidung, dass dies zur Wiederverwertung oder zur Verwendung der Waren außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, auch zu Sensibilisierungs-, Schulungs- und Bildungszwecken, notwendig ist. Die Bedingungen, unter denen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können, werden von den Zollbehörden festgelegt; b) das Zollgebiet der Union verlassen; c) ausgeführt werden; d) wiederausgeführt werden; e) in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden; f) in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.\n(2) Die Zollbehörden können die Beförderung der in Absatz 1 genannten Waren zwischen verschiedenen Orten des Zollgebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung zum Zweck der Vernichtung unter zollamtlicher Kontrolle zulassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Vernichtung von Waren, Einleitung von Verfahren und frühzeitige Überlassung von Waren",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 24","Frühzeitige Überlassung der Waren","art-24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 23","Vernichtung von Waren und Einleitung von Verfahren","art-23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 22","Austausch von Informationen und Daten zwischen den Zollbehörden","art-22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 26","Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen","art-26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 27","Haftung der Zollbehörden","art-27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 28","Haftung des Inhabers der Entscheidung","art-28",[],false]