[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_608-art-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_608","zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383\u002F2003 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0608",7031666,"Art. 29","art-29","Kosten","KAPITEL IV HAFTUNG, KOSTEN UND SANKTIONEN","(1) Auf Verlangen der Zollbehörden erstattet der Inhaber der Entscheidung die Kosten, die den Zollbehörden oder anderen im Auftrag der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absätze 2 und 3 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß den Artikeln 23 und 26 entstehen. Der Inhaber einer Entscheidung, dem die Aussetzung der Überlassung der Waren oder ihre Zurückhaltung mitgeteilt wurde, wird auf Antrag von den Zollbehörden darüber unterrichtet, wo und in welcher Weise die betreffenden Waren gelagert werden und welche Kosten schätzungsweise mit ihrer Lagerung nach diesem Absatz verbunden sind. Die Informationen zu den geschätzten Kosten können je nach den Umständen der Lagerung und der Art der Waren bezogen auf Zeit, Erzeugnisse, Volumen, Gewicht oder Dienstleistung angegeben werden.\n(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts des Inhabers der Entscheidung, vom Rechtsverletzer oder von anderen Personen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Schadenersatz zu fordern.\n(3) Der Inhaber einer Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags stellt der zuständigen Zolldienststelle oder den Zollbehörden, die im Zusammenhang mit Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, tätig werden sollen, die erforderlichen Übersetzungen zur Verfügung und trägt deren Kosten.","REG_2013_608 - KAPITEL IV HAFTUNG, KOSTEN UND SANKTIONEN - Art. 29 Kosten\n\n(1) Auf Verlangen der Zollbehörden erstattet der Inhaber der Entscheidung die Kosten, die den Zollbehörden oder anderen im Auftrag der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren, einschließlich Lagerung und Behandlung der Waren, gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absätze 2 und 3 sowie bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen wie z. B. der Vernichtung der Waren gemäß den Artikeln 23 und 26 entstehen. Der Inhaber einer Entscheidung, dem die Aussetzung der Überlassung der Waren oder ihre Zurückhaltung mitgeteilt wurde, wird auf Antrag von den Zollbehörden darüber unterrichtet, wo und in welcher Weise die betreffenden Waren gelagert werden und welche Kosten schätzungsweise mit ihrer Lagerung nach diesem Absatz verbunden sind. Die Informationen zu den geschätzten Kosten können je nach den Umständen der Lagerung und der Art der Waren bezogen auf Zeit, Erzeugnisse, Volumen, Gewicht oder Dienstleistung angegeben werden.\n(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts des Inhabers der Entscheidung, vom Rechtsverletzer oder von anderen Personen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Schadenersatz zu fordern.\n(3) Der Inhaber einer Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags stellt der zuständigen Zolldienststelle oder den Zollbehörden, die im Zusammenhang mit Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, tätig werden sollen, die erforderlichen Übersetzungen zur Verfügung und trägt deren Kosten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 28","Haftung des Inhabers der Entscheidung","art-28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 27","Haftung der Zollbehörden","art-27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 26","Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen","art-26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 30","Sanktionen","art-30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 31","Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und mit der Zurückhaltung von Waren","art-31",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 32","Einrichtung einer zentralen Datenbank","art-32",[],false]