[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_608-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_608","zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383\u002F2003 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0608",7031646,"Art. 9","art-9","Mitteilung von Entscheidungen über die Stattgabe oder die Ablehnung von Anträgen","KAPITEL II ANTRÄGE","(1) Die zuständige Zolldienststelle teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Stattgabe oder die Ablehnung des Antrags innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit. Im Fall der Ablehnung versieht die zuständige Zolldienststelle ihre Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.\n(2) Wurde der Antragsteller vor der Antragstellung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren durch die Zollbehörden unterrichtet, so teilt die zuständige Zolldienststelle dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Stattgabe oder die Ablehnung des Antrags innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit.","REG_2013_608 - KAPITEL II ANTRÄGE - ABSCHNITT 2 Entscheidungen über Anträge - Art. 9 Mitteilung von Entscheidungen über die Stattgabe oder die Ablehnung von Anträgen\n\n(1) Die zuständige Zolldienststelle teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Stattgabe oder die Ablehnung des Antrags innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit. Im Fall der Ablehnung versieht die zuständige Zolldienststelle ihre Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.\n(2) Wurde der Antragsteller vor der Antragstellung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren durch die Zollbehörden unterrichtet, so teilt die zuständige Zolldienststelle dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Stattgabe oder die Ablehnung des Antrags innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Entscheidungen über Anträge",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 8","Gebühren","art-8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 7","Bearbeitung unvollständiger Anträge","art-7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 6","Antragsformblatt","art-6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 10","Entscheidungen über Anträge","art-10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 11","Zeitraum für das Tätigwerden der Zollbehörden","art-11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 12","Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden","art-12",[],false]