[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_715-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_715","mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0715",7032337,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Der nach Artikel 39 der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG eingesetzte Ausschuss hat zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen keine Stellung genommen, weshalb die Kommission dem Rat einen Maßnahmenvorschlag unterbreitet und diesen Vorschlag dem Europäischen Parlament zugeleitet hat. Der Rat hat nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) über den Vorschlag befunden, so dass die Kommission den Vorschlag unverzüglich dem Europäischen Parlament unterbreitet hat. Das Europäische Parlament hat innerhalb von vier Monaten nach der oben genannten Weiterleitung keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben —","REG_2013_715 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDer nach Artikel 39 der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG eingesetzte Ausschuss hat zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen keine Stellung genommen, weshalb die Kommission dem Rat einen Maßnahmenvorschlag unterbreitet und diesen Vorschlag dem Europäischen Parlament zugeleitet hat. Der Rat hat nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999\u002F468\u002FEG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) über den Vorschlag befunden, so dass die Kommission den Vorschlag unverzüglich dem Europäischen Parlament unterbreitet hat. Das Europäische Parlament hat innerhalb von vier Monaten nach der oben genannten Weiterleitung keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben —",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,37,41],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 3","Kriterien für Kupferschrott","art-3",[],false]