[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_723-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_723","zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) in bestimmten fettarmen Fleisch- und Fischerzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0723",7032378,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) nahm 2008 eine Bewertung der Sicherheit von Extrakt aus Rosmarin (E 392) bei Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff (3) vor und zog den Schluss, dass die vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken aufwerfen. Bei einer konservativen Schätzung der ernährungsbedingten Exposition legte die Behörde die Annahme zugrunde, dass Extrakt aus Rosmarin bei allen vorgeschlagenen Lebensmitteln jeder Lebensmittelkategorie in der Höchstmenge (also 150 mg\u002Fkg bei verarbeitetem Fleisch und Geflügel sowie verarbeitetem Fisch\u002Fverarbeiteten Fischereiprodukten) verwendet wird. Diese Annahme erstreckte sich auch auf nicht wärmebehandeltes und wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch sowie verarbeiteten Fisch und verarbeitete Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, mit einem Fettgehalt von höchstens 10 %.","REG_2013_723 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nDie Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) nahm 2008 eine Bewertung der Sicherheit von Extrakt aus Rosmarin (E 392) bei Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff (3) vor und zog den Schluss, dass die vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken aufwerfen. Bei einer konservativen Schätzung der ernährungsbedingten Exposition legte die Behörde die Annahme zugrunde, dass Extrakt aus Rosmarin bei allen vorgeschlagenen Lebensmitteln jeder Lebensmittelkategorie in der Höchstmenge (also 150 mg\u002Fkg bei verarbeitetem Fleisch und Geflügel sowie verarbeitetem Fisch\u002Fverarbeiteten Fischereiprodukten) verwendet wird. Diese Annahme erstreckte sich auch auf nicht wärmebehandeltes und wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch sowie verarbeiteten Fisch und verarbeitete Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, mit einem Fettgehalt von höchstens 10 %.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]