[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_883-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_883","über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073\u002F1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074\u002F1999 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0883",7033273,"Art. 8","art-8","Pflicht zur Unterrichtung des Amtes",null,"(1) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermitteln dem Amt unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.\n(2) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie — soweit es ihre nationalen Rechtsvorschriften zulassen — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt auf dessen Ersuchen oder von sich aus alle in ihrem Besitz befindlichen, im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung des Amtes stehenden Schriftstücke und Informationen.\n(3) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie — soweit es ihre nationalen Rechtsvorschriften zulassen — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt alle sonstigen in ihrem Besitz befindlichen und als sachdienlich angesehenen Schriftstücke und Informationen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.","REG_2013_883 - Art. 8 Pflicht zur Unterrichtung des Amtes\n\n(1) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermitteln dem Amt unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.\n(2) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie — soweit es ihre nationalen Rechtsvorschriften zulassen — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt auf dessen Ersuchen oder von sich aus alle in ihrem Besitz befindlichen, im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung des Amtes stehenden Schriftstücke und Informationen.\n(3) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie — soweit es ihre nationalen Rechtsvorschriften zulassen — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt alle sonstigen in ihrem Besitz befindlichen und als sachdienlich angesehenen Schriftstücke und Informationen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Durchführung der Untersuchungen","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Zugang zu Informationen in Datenbanken vor Einleitung einer Untersuchung","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Einleitung der Untersuchungen","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Verfahrensgarantien","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Vertraulichkeit und Datenschutz","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Untersuchungsberichte und Folgemaßnahmen","art-11",[],false]