[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_883-erwgr-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_883","über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073\u002F1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074\u002F1999 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0883",7033252,"ErwGr. 41","erwgr-41",null,"Erwägungsgründe","Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollte einmal jährlich ein Meinungsaustausch erfolgen. Der Meinungsaustausch sollten unter anderem die vorrangigen strategischen Ziele der Untersuchungspolitik und die Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes hinsichtlich der Ausübung seines Mandats umfassen, ohne dass in irgendeiner Form die Unabhängigkeit des Amtes bei der Durchführung seiner Untersuchungen beeinträchtigt wird. Der Meinungsaustausch sollte auf fachlicher Ebene vorbereitet werden, was — soweit erforderlich — auch ein vorbereitendes Treffen zwischen den zuständigen Dienststellen der betroffenen Organe mit einschließen sollte. Bei den Beratungen über die Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes hinsichtlich der Ausübung seines Mandats sollten die an dem Austausch beteiligten Organe in der Lage sein, statistische Angaben zu den Folgemaßnahmen zu den Untersuchungen des Amtes und den durch das Amt übermittelten Informationen zu erörtern.","REG_2013_883 - Erwägungsgründe - ErwGr. 41\n\nZwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollte einmal jährlich ein Meinungsaustausch erfolgen. Der Meinungsaustausch sollten unter anderem die vorrangigen strategischen Ziele der Untersuchungspolitik und die Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes hinsichtlich der Ausübung seines Mandats umfassen, ohne dass in irgendeiner Form die Unabhängigkeit des Amtes bei der Durchführung seiner Untersuchungen beeinträchtigt wird. Der Meinungsaustausch sollte auf fachlicher Ebene vorbereitet werden, was — soweit erforderlich — auch ein vorbereitendes Treffen zwischen den zuständigen Dienststellen der betroffenen Organe mit einschließen sollte. Bei den Beratungen über die Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes hinsichtlich der Ausübung seines Mandats sollten die an dem Austausch beteiligten Organe in der Lage sein, statistische Angaben zu den Folgemaßnahmen zu den Untersuchungen des Amtes und den durch das Amt übermittelten Informationen zu erörtern.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 38","erwgr-38",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 44","erwgr-44",[],false]