[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_952-art-140-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_952","zur Festlegung des Zollkodex der Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0952",7033577,"Art. 140","art-140","Entladung und Beschau der Waren","KAPITEL 2 Ankunft der Waren","(1) Die Waren dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von ihren Beförderungsmitteln ab- oder umgeladen werden. Diese Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist. In diesem Fall sind unverzüglich die Zollbehörden zu unterrichten.\n(2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Beschau der Waren oder des Beförderungsmittels vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.","REG_2013_952 - KAPITEL 2 Ankunft der Waren - Abschnitt 2 Gestellung, Entladung und Beschau der Waren - Art. 140 Entladung und Beschau der Waren\n\n(1) Die Waren dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von ihren Beförderungsmitteln ab- oder umgeladen werden. Diese Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist. In diesem Fall sind unverzüglich die Zollbehörden zu unterrichten.\n(2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Beschau der Waren oder des Beförderungsmittels vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Gestellung, Entladung und Beschau der Waren",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 139","Gestellung der Waren","art-139",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 138","Übertragung von Durchführungsbefugnissen","art-138",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 137","Beförderung unter besonderen Umständen","art-137",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 141","Warenbeförderung im Versand","art-141",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 142","Befugnisübertragung","art-142",{"norm_key":46,"title":30,"slug":47},"Art. 143","art-143",[],false]