[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_952-art-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_952","zur Festlegung des Zollkodex der Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0952",7033485,"Art. 48","art-48","Nachträgliche Kontrolle","KAPITEL 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften","Zum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen überprüfen und die Buchhaltung und andere Aufzeichnungen des Anmelders über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge nach Überlassung der Waren prüfen. Die Zollbehörden können auch, sofern es ihnen noch möglich ist, eine Prüfung dieser Waren vornehmen und\u002Foder Muster und Proben nehmen.\nSolche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.","REG_2013_952 - KAPITEL 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften - Abschnitt 7 Warenkontrolle - Art. 48 Nachträgliche Kontrolle\n\nZum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen überprüfen und die Buchhaltung und andere Aufzeichnungen des Anmelders über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge nach Überlassung der Waren prüfen. Die Zollbehörden können auch, sofern es ihnen noch möglich ist, eine Prüfung dieser Waren vornehmen und\u002Foder Muster und Proben nehmen.\nSolche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 7 Warenkontrolle",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 47","Zusammenarbeit zwischen den Behörden","art-47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 46","Risikomanagement und Zollkontrollen","art-46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 45","Aussetzung der Vollziehung","art-45",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 49","Flüge und Seereisen innerhalb der Union","art-49",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 50","Übertragung von Durchführungsbefugnissen","art-50",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 51","Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen","art-51",[],false]