[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_952-art-83-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_952","zur Festlegung des Zollkodex der Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0952",7033520,"Art. 83","art-83","Verbote und Beschränkungen","KAPITEL 1 Entstehen der Zollschuld","(1) Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen.\n(2) Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch a) das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Union oder b) das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Union, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen.\n(3) Für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.","REG_2013_952 - KAPITEL 1 Entstehen der Zollschuld - Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld - Art. 83 Verbote und Beschränkungen\n\n(1) Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen.\n(2) Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch a) das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Union oder b) das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Union, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen.\n(3) Für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 82","Entstehen der Zollschuld bei Verstößen","art-82",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 81","Ausfuhr und passive Veredelung","art-81",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 80","Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag","art-80",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 84","Mehrere Zollschuldner","art-84",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 85","Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags","art-85",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 86","Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags","art-86",[],false]