[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_1143-art-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_1143","über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R1143",7034111,"Art. 16","art-16","Notifizierung von Früherkennungen","KAPITEL III FRÜHERKENNUNG UND SOFORTIGE BESEITIGUNG","(1) Die Mitgliedstaaten nutzen das gemäß Artikel 14 errichtete Überwachungssystem und die bei den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 gesammelten Informationen zur Bestätigung der Früherkennung der Einbringung oder des Vorkommens invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung.\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich schriftlich jede Früherkennung der Einbringung oder des Vorkommens invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten; die Notifizierung und Unterrichtung betreffen insbesondere a) das Auftreten in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben einer in der Unionsliste aufgeführten Art, deren Vorkommen in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben bislang nicht bekannt war; b) das Wiederauftreten in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben einer in der Unionsliste aufgeführten Art, nachdem diese als beseitigt gemeldet worden war.","REG_2014_1143 - KAPITEL III FRÜHERKENNUNG UND SOFORTIGE BESEITIGUNG - Art. 16 Notifizierung von Früherkennungen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten nutzen das gemäß Artikel 14 errichtete Überwachungssystem und die bei den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 gesammelten Informationen zur Bestätigung der Früherkennung der Einbringung oder des Vorkommens invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung.\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich schriftlich jede Früherkennung der Einbringung oder des Vorkommens invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten; die Notifizierung und Unterrichtung betreffen insbesondere a) das Auftreten in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben einer in der Unionsliste aufgeführten Art, deren Vorkommen in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben bislang nicht bekannt war; b) das Wiederauftreten in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben einer in der Unionsliste aufgeführten Art, nachdem diese als beseitigt gemeldet worden war.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 15","Amtliche Kontrollen","art-15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 14","Überwachungssystem","art-14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 13","Aktionspläne für die Pfade invasiver gebietsfremder Arten","art-13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 17","Sofortige Beseitigung in einer frühen Phase der Invasion","art-17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 18","Ausnahmen von der Verpflichtung zur sofortigen Beseitigung","art-18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 19","Managementmaßnahmen","art-19",[],false]