[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_1146-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_1146","zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Anthrachinon, Benfluralin, Bentazon, Bromoxynil, Chlorthalonil, Famoxadon, Imazamox, Methylbromid, Propanil und Schwefelsäure in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R1146",7076175,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Für Imazamox hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt (10). Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Bohnen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Mais, Reis, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Nieren) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.","REG_2014_1146 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nFür Imazamox hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt (10). Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Bohnen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Mais, Reis, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Nieren) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]