[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_1150-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_1150","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374\u002F2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R1150",7034225,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","In Anbetracht der beispiellosen Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit, Politik und Wirtschaft, denen die Ukraine gegenübersteht, und zur Unterstützung der Wirtschaft des Landes wurde beschlossen, die Umsetzung der in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens enthaltenen Liste der Zugeständnisse mit Hilfe der in der Verordnung (EU) Nr. 374\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehenen autonomen Handelspräferenzen vorwegzunehmen. Angesichts der Herausforderungen, denen sich die Ukraine nach wie vor gegenübersieht, sollte die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374\u002F2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden. Aus Gründen der Berechenbarkeit sollten die Zölle und der Zugang zu Zollkontingenten für den Verlängerungszeitraum gegenüber 2014 unverändert bleiben.","REG_2014_1150 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nIn Anbetracht der beispiellosen Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit, Politik und Wirtschaft, denen die Ukraine gegenübersteht, und zur Unterstützung der Wirtschaft des Landes wurde beschlossen, die Umsetzung der in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens enthaltenen Liste der Zugeständnisse mit Hilfe der in der Verordnung (EU) Nr. 374\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehenen autonomen Handelspräferenzen vorwegzunehmen. Angesichts der Herausforderungen, denen sich die Ukraine nach wie vor gegenübersieht, sollte die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374\u002F2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden. Aus Gründen der Berechenbarkeit sollten die Zölle und der Zugang zu Zollkontingenten für den Verlängerungszeitraum gegenüber 2014 unverändert bleiben.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 1","art-1",[],false]