[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_1163-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_1163","über Aufsichtsgebühren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R1163",7034324,"Art. 7","art-7","Neue beaufsichtige Unternehmen oder Änderung des Status",null,"(1) Ist ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe nur während eines Teils des Gebührenzeitraums ein beaufsichtigtes Unternehmen bzw. eine beaufsichtigte Gruppe, wird die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der vollen Monate des Gebührenzeitraums berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe beaufsichtigt werden.\n(2) Ändert sich infolge eines entsprechenden Beschlusses der EZB der Status eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe von bedeutend zu weniger bedeutend und umgekehrt, wird die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der Monate berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe am letzten Tag des Monats bedeutend oder weniger bedeutend war.\n(3) Weicht der erhobene Betrag der jährlichen Aufsichtsgebühr von dem gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Gebührenbetrag ab, veranlasst die EZB eine Rückzahlung an den Gebührenschuldner, oder sie stellt eine zusätzliche Rechnung aus, die vom Gebührenschuldner zu begleichen ist.","REG_2014_1163 - Art. 7 Neue beaufsichtige Unternehmen oder Änderung des Status\n\n(1) Ist ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe nur während eines Teils des Gebührenzeitraums ein beaufsichtigtes Unternehmen bzw. eine beaufsichtigte Gruppe, wird die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der vollen Monate des Gebührenzeitraums berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe beaufsichtigt werden.\n(2) Ändert sich infolge eines entsprechenden Beschlusses der EZB der Status eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe von bedeutend zu weniger bedeutend und umgekehrt, wird die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der Monate berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe am letzten Tag des Monats bedeutend oder weniger bedeutend war.\n(3) Weicht der erhobene Betrag der jährlichen Aufsichtsgebühr von dem gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Gebührenbetrag ab, veranlasst die EZB eine Rückzahlung an den Gebührenschuldner, oder sie stellt eine zusätzliche Rechnung aus, die vom Gebührenschuldner zu begleichen ist.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Schätzung und Ermittlung der jährlichen Kosten","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Jährliche Kosten","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Gebührenschuldner","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Aufteilung der jährlichen Kosten unter den bedeutenden und weniger bedeutenden Unternehmen","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Zu erhebender Betrag","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Für beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr","art-10",[],false]