[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_1221-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_1221","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43\u002F2014 und (EU) Nr. 1180\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R1221",7034456,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Die Verordnung (EU) Nr. 43\u002F2014 gestattet derzeit in Bezug auf bestimmte Bestände, dass ein Mitgliedstaat ungenutzte Mengen von 2015 bis zu 10 % der ihm 2014 verfügbaren Quote nutzt. Am 6. August 2014 verhängte die Russische Föderation ein Embargo auf den Import bestimmter landwirtschaftlicher und Fischereierzeugnisse aus der Union. Infolgedessen sind einige Exporte, die die Hersteller im Herbst 2014 nach Russland tätigen wollten, nicht mehr möglich und in einigen Fällen können alternative Märkte kurzfristig nicht gefunden werden. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände und der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es erforderlich, dass bestimmte Anpassungen für die Fangsaison 2014 zugelassen werden. Im Hinblick auf ein positives wissenschaftliches Gutachten sowie einen positiven Ansatz der betreffenden Küstenstaaten sollte ausnahmsweise und lediglich in Bezug auf die Bestände, die am stärksten oder direkt vom russischen Embargo betroffen sind, eine Aufstockung des Prozentsatzes der 2014 ungenutzten Mengen, die auf 2015 übertragen werden können, gestattet werden. Diese außergewöhnliche Maßnahme ist auf die Fangsaison 2014 begrenzt. Es wird erwartet, dass dies die Möglichkeit bietet, neue Märkte zu finden oder Fangmengen anzupassen, falls das Embargo 2015 weiterhin Anwendung finden sollte. Aus denselben Gründen sollte eine entsprechende Möglichkeit der Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten in die Verordnung (EU) Nr. 1180\u002F2013 des Rates (6) eingeführt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 43\u002F2014 und Verordnung (EU) Nr. 1180\u002F2013 sollten daher entsprechend geändert werden.","REG_2014_1221 - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nDie Verordnung (EU) Nr. 43\u002F2014 gestattet derzeit in Bezug auf bestimmte Bestände, dass ein Mitgliedstaat ungenutzte Mengen von 2015 bis zu 10 % der ihm 2014 verfügbaren Quote nutzt. Am 6. August 2014 verhängte die Russische Föderation ein Embargo auf den Import bestimmter landwirtschaftlicher und Fischereierzeugnisse aus der Union. Infolgedessen sind einige Exporte, die die Hersteller im Herbst 2014 nach Russland tätigen wollten, nicht mehr möglich und in einigen Fällen können alternative Märkte kurzfristig nicht gefunden werden. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände und der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es erforderlich, dass bestimmte Anpassungen für die Fangsaison 2014 zugelassen werden. Im Hinblick auf ein positives wissenschaftliches Gutachten sowie einen positiven Ansatz der betreffenden Küstenstaaten sollte ausnahmsweise und lediglich in Bezug auf die Bestände, die am stärksten oder direkt vom russischen Embargo betroffen sind, eine Aufstockung des Prozentsatzes der 2014 ungenutzten Mengen, die auf 2015 übertragen werden können, gestattet werden. Diese außergewöhnliche Maßnahme ist auf die Fangsaison 2014 begrenzt. Es wird erwartet, dass dies die Möglichkeit bietet, neue Märkte zu finden oder Fangmengen anzupassen, falls das Embargo 2015 weiterhin Anwendung finden sollte. Aus denselben Gründen sollte eine entsprechende Möglichkeit der Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten in die Verordnung (EU) Nr. 1180\u002F2013 des Rates (6) eingeführt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 43\u002F2014 und Verordnung (EU) Nr. 1180\u002F2013 sollten daher entsprechend geändert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,40],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",[],false]