[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_1302-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_1302","über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R1302",7035289,"Art. 11","art-11",null,"(1) Die Entscheidung 2008\u002F232\u002FEG und der Beschluss 2011\u002F291\u002FEU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für a) gemäß der Entscheidung bzw. dem Beschluss zugelassene Teilsysteme, b) die in Artikel 9 dieser Verordnung genannten Fälle, c) Projekte, die ein neues Teilsystem oder die Erneuerung bzw. Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung gemäß Abschnitt 7.1.1.2 des Anhangs dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium sind, auf einem bestehenden Baumuster beruhen oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind.\n(2) Die Entscheidung 2008\u002F232\u002FEG gilt weiterhin für die Anforderungen bezüglich Lärmemissionen und Seitenwind unter den in den Abschnitten 7.1.1.6 und 7.1.1.7 des Anhangs dieser Verordnung genannten Bedingungen.","REG_2014_1302 - Art. 11\n\n(1) Die Entscheidung 2008\u002F232\u002FEG und der Beschluss 2011\u002F291\u002FEU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für a) gemäß der Entscheidung bzw. dem Beschluss zugelassene Teilsysteme, b) die in Artikel 9 dieser Verordnung genannten Fälle, c) Projekte, die ein neues Teilsystem oder die Erneuerung bzw. Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung gemäß Abschnitt 7.1.1.2 des Anhangs dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium sind, auf einem bestehenden Baumuster beruhen oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind.\n(2) Die Entscheidung 2008\u002F232\u002FEG gilt weiterhin für die Anforderungen bezüglich Lärmemissionen und Seitenwind unter den in den Abschnitten 7.1.1.6 und 7.1.1.7 des Anhangs dieser Verordnung genannten Bedingungen.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 10","art-10",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 9","art-9",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 8","art-8",[32],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 12","art-12",[],false]