[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_1307-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":38,"is_thin":39},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_1307","zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98\u002F70\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009\u002F28\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R1307",7035903,"Art. 2","art-2",null,"Unbeschadet des Artikels 3 gelten Grünlandbestände in den folgenden geografischen Verbreitungsgebieten in der Europäischen Union stets als Grünland mit großer biologischer Vielfalt:\n1. in Anhang I der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG (4) des Rates aufgeführte Lebensräume;\n2. Lebensräume, die von signifikanter Bedeutung für die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sind;\n3. Lebensräume, die von signifikanter Bedeutung für die in Anhang I der Richtlinie 2009\u002F147\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten wild lebenden Vogelarten sind.\nGrünland mit großer biologischer Vielfalt in der Europäischen Union ist nicht auf die in den Nummern 1, 2 und 3 genannten geografischen Verbreitungsgebiete beschränkt. Auch anderes Grünland kann die in Artikel 1 festgelegten Kriterien für Grünland mit großer biologischer Vielfalt erfüllen.","REG_2014_1307 - Art. 2\n\nUnbeschadet des Artikels 3 gelten Grünlandbestände in den folgenden geografischen Verbreitungsgebieten in der Europäischen Union stets als Grünland mit großer biologischer Vielfalt:\n1. in Anhang I der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG (4) des Rates aufgeführte Lebensräume;\n2. Lebensräume, die von signifikanter Bedeutung für die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sind;\n3. Lebensräume, die von signifikanter Bedeutung für die in Anhang I der Richtlinie 2009\u002F147\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten wild lebenden Vogelarten sind.\nGrünland mit großer biologischer Vielfalt in der Europäischen Union ist nicht auf die in den Nummern 1, 2 und 3 genannten geografischen Verbreitungsgebiete beschränkt. Auch anderes Grünland kann die in Artikel 1 festgelegten Kriterien für Grünland mit großer biologischer Vielfalt erfüllen.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 1","art-1",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 6","erwgr-6",[32,35],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 3","art-3",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 4","art-4",[],false]