[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_155-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_155","zur Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0155",7036826,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben geprüft, ob die gesundheitsbezogene Angabe, die diese Schlussfolgerungen widerspiegelt, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen zugelassen werden sollte, da — selbst bei Vorliegen einer positiven wissenschaftlichen Stellungnahme der Behörde — eine Zulassung auch dann rechtmäßig verweigert werden kann, wenn gesundheitsbezogene Angaben andere allgemeine und spezifische Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 nicht erfüllen. In ihrer Antwort vom 9. November 2012 auf das Ersuchen der Kommission um — unter anderem — eine Klärung hinsichtlich der vorgelegten Nachweise für die gesundheitsbezogene Angabe zu L-Tyrosin und der vorgeschlagenen Verwendungsbedingung teilte die Behörde mit, dass sie ihre Schlussfolgerungen zu dieser Angabe auf die erwiesene biochemische Funktion von L-Tyrosin, wie es in Protein enthalten sei, gestützt habe. Sie fügte hinzu, dass sie auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise keine quantitative Angabe dazu machen könne, wie hoch die tägliche Aufnahme von L-Tyrosin per se sein müsse, damit die positive physiologische Wirkung erzielt werde. Daher ist es nicht möglich, spezifische Bedingungen für die Verwendung dieser Angabe so festzulegen, dass sichergestellt ist, dass L-Tyrosin im Endprodukt in einer Menge vorhanden ist, die die positive physiologische Wirkung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 hervorruft. Mangels solcher spezifischer Verwendungsbedingungen kann die positive Wirkung des Stoffs, auf die sich die Angabe bezieht, nicht gewährleistet werden, und somit könnte diese Angabe für den Verbraucher irreführend sein. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.","REG_2014_155 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDie Kommission und die Mitgliedstaaten haben geprüft, ob die gesundheitsbezogene Angabe, die diese Schlussfolgerungen widerspiegelt, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen zugelassen werden sollte, da — selbst bei Vorliegen einer positiven wissenschaftlichen Stellungnahme der Behörde — eine Zulassung auch dann rechtmäßig verweigert werden kann, wenn gesundheitsbezogene Angaben andere allgemeine und spezifische Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 nicht erfüllen. In ihrer Antwort vom 9. November 2012 auf das Ersuchen der Kommission um — unter anderem — eine Klärung hinsichtlich der vorgelegten Nachweise für die gesundheitsbezogene Angabe zu L-Tyrosin und der vorgeschlagenen Verwendungsbedingung teilte die Behörde mit, dass sie ihre Schlussfolgerungen zu dieser Angabe auf die erwiesene biochemische Funktion von L-Tyrosin, wie es in Protein enthalten sei, gestützt habe. Sie fügte hinzu, dass sie auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise keine quantitative Angabe dazu machen könne, wie hoch die tägliche Aufnahme von L-Tyrosin per se sein müsse, damit die positive physiologische Wirkung erzielt werde. Daher ist es nicht möglich, spezifische Bedingungen für die Verwendung dieser Angabe so festzulegen, dass sichergestellt ist, dass L-Tyrosin im Endprodukt in einer Menge vorhanden ist, die die positive physiologische Wirkung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 hervorruft. Mangels solcher spezifischer Verwendungsbedingungen kann die positive Wirkung des Stoffs, auf die sich die Angabe bezieht, nicht gewährleistet werden, und somit könnte diese Angabe für den Verbraucher irreführend sein. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]