[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_249-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_249","zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827\u002F2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036\u002F2001","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0249",7037420,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","1998 verabschiedete die ICCAT die Entschließung 98-18 über den nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch große Langleinenfänger im Geltungsbereich der Konvention. In jener Entschließung sind Verfahren zur Identifizierung von Ländern festgelegt, deren Fangschiffe Thunfisch und verwandte Arten auf eine Weise gefischt haben, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlief. Ferner sind darin die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, darunter gegebenenfalls erforderliche nicht diskriminierende handelsbeschränkende Maßnahmen, um zu verhindern, dass Fangschiffe jener Länder weiterhin solche Praktiken verfolgen.","REG_2014_249 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\n1998 verabschiedete die ICCAT die Entschließung 98-18 über den nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch große Langleinenfänger im Geltungsbereich der Konvention. In jener Entschließung sind Verfahren zur Identifizierung von Ländern festgelegt, deren Fangschiffe Thunfisch und verwandte Arten auf eine Weise gefischt haben, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlief. Ferner sind darin die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, darunter gegebenenfalls erforderliche nicht diskriminierende handelsbeschränkende Maßnahmen, um zu verhindern, dass Fangschiffe jener Länder weiterhin solche Praktiken verfolgen.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]