[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_251-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_251","über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0251",7037457,"Art. 4","art-4","Herstellungsverfahren und Analysemethoden für aromatisierte Weinerzeugnisse","KAPITEL II BEGRIFFSBESTIMMUNG, BESCHREIBUNG, AUFMACHUNG UND ETIKETTIERUNG VON AROMATISIERTEN WEINERZEUGNISSEN","(1) Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen gelten die in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen.\n(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Festlegung zugelassener Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei den Verbrauchererwartungen Rechnung zu tragen ist. Bei der Festlegung der zugelassenen Herstellungsverfahren gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren.\n(3) Die Kommission nimmt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten Analysemethoden an, nach denen die Bestandteile von aromatisierten Weinerzeugnissen festgestellt werden. Diese Methoden gründen sich auf alle einschlägigen, von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden, es sei denn, diese wären für die Erreichung des verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bis zur Festlegung solcher Methoden durch die Kommission sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden anzuwenden.\n(4) Die gemäß Artikel 74, Artikel 75 Absatz 4 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 festgelegten önologischen Verfahren und Beschränkungen gelten für die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden.","REG_2014_251 - KAPITEL II BEGRIFFSBESTIMMUNG, BESCHREIBUNG, AUFMACHUNG UND ETIKETTIERUNG VON AROMATISIERTEN WEINERZEUGNISSEN - Art. 4 Herstellungsverfahren und Analysemethoden für aromatisierte Weinerzeugnisse\n\n(1) Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen gelten die in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen.\n(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Festlegung zugelassener Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei den Verbrauchererwartungen Rechnung zu tragen ist. Bei der Festlegung der zugelassenen Herstellungsverfahren gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren.\n(3) Die Kommission nimmt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten Analysemethoden an, nach denen die Bestandteile von aromatisierten Weinerzeugnissen festgestellt werden. Diese Methoden gründen sich auf alle einschlägigen, von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden, es sei denn, diese wären für die Erreichung des verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bis zur Festlegung solcher Methoden durch die Kommission sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden anzuwenden.\n(4) Die gemäß Artikel 74, Artikel 75 Absatz 4 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 festgelegten önologischen Verfahren und Beschränkungen gelten für die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Begriffsbestimmung und Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Verkehrsbezeichnungen","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Zusätzliche Angaben zu den Verkehrsbezeichnungen","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Angabe der Herkunft","art-7",[],false]