[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_312-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_312","zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0312",7038205,"Art. 15","art-15","Renominierungsverfahren an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten","KAPITEL IV NOMINIERUNGEN","1. Ein Netznutzer ist berechtigt, Renominierungen innerhalb des Renominierungszeitraums abzugeben, der unmittelbar nach dem Ablauf der Bestätigungsfrist beginnt und frühestens drei Stunden vor dem Ende des Gastags D endet. Zu Beginn jeder Stunde innerhalb des Renominierungszeitraums beginnt der Fernleitungsnetzbetreiber den Renominierungszyklus.\n2. Die letzte Renominierung, die der Fernleitungsnetzbetreiber von einem Netznutzer vor dem Beginn des Renominierungszyklus erhält, wird vom Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen des Renominierungszyklus berücksichtigt.\n3. Der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt den jeweiligen Netznutzern die Nachricht über die bestätigten Mengen innerhalb von zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus. Die tatsächliche Gasflussänderung beginnt zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus, es sei denn a) der Netznutzer fragt einen späteren Zeitpunkt an oder b) der Fernleitungsnetzbetreiber gestattet einen früheren Zeitpunkt.\n4. Es wird davon ausgegangen, dass jede Gasflussänderung zur vollen Stunde erfolgt.","REG_2014_312 - KAPITEL IV NOMINIERUNGEN - Art. 15 Renominierungsverfahren an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten\n\n1. Ein Netznutzer ist berechtigt, Renominierungen innerhalb des Renominierungszeitraums abzugeben, der unmittelbar nach dem Ablauf der Bestätigungsfrist beginnt und frühestens drei Stunden vor dem Ende des Gastags D endet. Zu Beginn jeder Stunde innerhalb des Renominierungszeitraums beginnt der Fernleitungsnetzbetreiber den Renominierungszyklus.\n2. Die letzte Renominierung, die der Fernleitungsnetzbetreiber von einem Netznutzer vor dem Beginn des Renominierungszyklus erhält, wird vom Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen des Renominierungszyklus berücksichtigt.\n3. Der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt den jeweiligen Netznutzern die Nachricht über die bestätigten Mengen innerhalb von zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus. Die tatsächliche Gasflussänderung beginnt zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus, es sei denn a) der Netznutzer fragt einen späteren Zeitpunkt an oder b) der Fernleitungsnetzbetreiber gestattet einen früheren Zeitpunkt.\n4. Es wird davon ausgegangen, dass jede Gasflussänderung zur vollen Stunde erfolgt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 14","Nominierungsverfahren an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten","art-14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 13","Informationen über Nominierungen und Renominierungen an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten","art-13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 12","Allgemeine Bestimmungen","art-12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 16","Besondere Bestimmungen an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten","art-16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 17","Ablehnung von Nominierungen und Renominierungen oder Änderung der angefragten Gasmenge an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten","art-17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 18","Nominierungs- und Renominierungsverfahren an Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind","art-18",[],false]