[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_312-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_312","zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0312",7038214,"Art. 24","art-24","Allgemeine Bestimmungen","KAPITEL VI UNTERTÄGIGE VERPFLICHTUNGEN","1. Ein Fernleitungsnetzbetreiber darf untertägige Verpflichtungen, die den Netznutzern Anreize dafür geben sollen, ihre Bilanzierungsportfolios untertägig ausgeglichen zu halten, nur anwenden, um die Netzintegrität seines Fernleitungsnetzes sicherzustellen und die Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen zu minimieren.\n2. In Fällen, in denen der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern Informationen bereitstellen muss, damit sie ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen halten können, sind ihnen diese Informationen regelmäßig zu übermitteln. Gegebenenfalls werden diese Informationen nach einer einmaligen Anfrage des Netznutzers zur Verfügung gestellt.","REG_2014_312 - KAPITEL VI UNTERTÄGIGE VERPFLICHTUNGEN - Art. 24 Allgemeine Bestimmungen\n\n1. Ein Fernleitungsnetzbetreiber darf untertägige Verpflichtungen, die den Netznutzern Anreize dafür geben sollen, ihre Bilanzierungsportfolios untertägig ausgeglichen zu halten, nur anwenden, um die Netzintegrität seines Fernleitungsnetzes sicherzustellen und die Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen zu minimieren.\n2. In Fällen, in denen der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern Informationen bereitstellen muss, damit sie ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen halten können, sind ihnen diese Informationen regelmäßig zu übermitteln. Gegebenenfalls werden diese Informationen nach einer einmaligen Anfrage des Netznutzers zur Verfügung gestellt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 23","Tägliches Ausgleichsenergieentgelt","art-23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 22","Anzuwendender Preis","art-22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 21","Berechnung der täglichen Ausgleichsenergiemenge","art-21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 25","Kategorien untertägiger Verpflichtungen","art-25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 26","Anforderungen an untertägige Verpflichtungen","art-26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 27","Beschlussfassung der nationalen Regulierungsbehörde","art-27",[],false]