[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_312-art-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_312","zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0312",7038217,"Art. 27","art-27","Beschlussfassung der nationalen Regulierungsbehörde","KAPITEL VI UNTERTÄGIGE VERPFLICHTUNGEN","1. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des vollständigen Empfehlungsdokuments trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der vorgeschlagenen untertägigen Verpflichtung prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob diese untertägige Verpflichtung die in Artikel 26 Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt.\n2. Bevor sie die begründete Entscheidung trifft, konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten und berücksichtigt deren Stellungnahmen. Die nationale(n) Regulierungsbehörde(n) angrenzender Mitgliedstaaten können zu der Entscheidung, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, die Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 713\u002F2009 einholen.","REG_2014_312 - KAPITEL VI UNTERTÄGIGE VERPFLICHTUNGEN - Art. 27 Beschlussfassung der nationalen Regulierungsbehörde\n\n1. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des vollständigen Empfehlungsdokuments trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der vorgeschlagenen untertägigen Verpflichtung prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob diese untertägige Verpflichtung die in Artikel 26 Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt.\n2. Bevor sie die begründete Entscheidung trifft, konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten und berücksichtigt deren Stellungnahmen. Die nationale(n) Regulierungsbehörde(n) angrenzender Mitgliedstaaten können zu der Entscheidung, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, die Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 713\u002F2009 einholen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 26","Anforderungen an untertägige Verpflichtungen","art-26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 25","Kategorien untertägiger Verpflichtungen","art-25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 24","Allgemeine Bestimmungen","art-24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 28","Bestehende untertägige Verpflichtungen","art-28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 29","Grundsätze der Kosten- und Erlösneutralität","art-29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 30","Bilanzierungsumlage","art-30",[],false]