[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_398-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_398","zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benthiavalicarb, Cyazofamid, Cyhalofop-butyl, Forchlorfenuron, Pymetrozin und Silthiofam in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0398",7076407,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Für Benthiavalicarb legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (2). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, den RHG bei Kartoffeln zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG bei Gurken einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser Rückstandshöchstgehalt wird überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.","REG_2014_398 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nFür Benthiavalicarb legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (2). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, den RHG bei Kartoffeln zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG bei Gurken einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser Rückstandshöchstgehalt wird überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]