[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_398-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_398","zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benthiavalicarb, Cyazofamid, Cyhalofop-butyl, Forchlorfenuron, Pymetrozin und Silthiofam in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0398",7076412,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Für Silthiofam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (7). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Körner von Hafer, Roggen und Weizen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.","REG_2014_398 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nFür Silthiofam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (7). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Körner von Hafer, Roggen und Weizen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]