[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_468-art-104-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_468","zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0468",10143518,"Art. 104","art-104","Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch eine NCA oder NDA","TITEL 2 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG MAKROPRUDENZIELLER INSTRUMENTE","(1) Beabsichtigt die betreffende NCA oder NDA, diese Instrumente anzuwenden, teilt sie dies der EZB gemäß Artikel 5 Absatz 1 der SSM-Verordnung zehn Arbeitstage, bevor sie eine solche Entscheidung fasst, mit. Unbeschadet dessen informiert eine NCA oder NDA die EZB, wenn sie ein makroprudenzielles Instrument anzuwenden beabsichtigt, baldmöglichst über das von ihr ermittelte makroprudenzielle Risiko oder Systemrisiko für das Finanzsystem und erteilt soweit möglich nähere Angaben zu dem beabsichtigten Instrument. Diese Informationen umfassen soweit wie möglich Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahme, einschließlich des geplanten Anwendungstags.\n(2) Die Absichtsanzeige wird der EZB von der NCA oder NDA erstattet.\n(3) Erhebt die EZB Einwände gegen die von einer NCA oder NDA beabsichtigten Maßnahme, so begründet sie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Absichtsanzeige. Diese Einwände sind schriftlich zu erheben und zu begründen. Die betreffende NCA oder NDA trägt der Begründung der EZB gebührend Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls fortsetzt.","REG_2014_468 - TITEL 2 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG MAKROPRUDENZIELLER INSTRUMENTE - Art. 104 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch eine NCA oder NDA\n\n(1) Beabsichtigt die betreffende NCA oder NDA, diese Instrumente anzuwenden, teilt sie dies der EZB gemäß Artikel 5 Absatz 1 der SSM-Verordnung zehn Arbeitstage, bevor sie eine solche Entscheidung fasst, mit. Unbeschadet dessen informiert eine NCA oder NDA die EZB, wenn sie ein makroprudenzielles Instrument anzuwenden beabsichtigt, baldmöglichst über das von ihr ermittelte makroprudenzielle Risiko oder Systemrisiko für das Finanzsystem und erteilt soweit möglich nähere Angaben zu dem beabsichtigten Instrument. Diese Informationen umfassen soweit wie möglich Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahme, einschließlich des geplanten Anwendungstags.\n(2) Die Absichtsanzeige wird der EZB von der NCA oder NDA erstattet.\n(3) Erhebt die EZB Einwände gegen die von einer NCA oder NDA beabsichtigten Maßnahme, so begründet sie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Absichtsanzeige. Diese Einwände sind schriftlich zu erheben und zu begründen. Die betreffende NCA oder NDA trägt der Begründung der EZB gebührend Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls fortsetzt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 103","Liste der für die makroprudenziellen Instrumente zuständigen NCAs und NDAs","art-103",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 102","Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB","art-102",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 101","Allgemeine Bestimmungen","art-101",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 105","Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB","art-105",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 106","Verfahren für die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit","art-106",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 107","Nach Aufnahme der engen Zusammenarbeit anzuwendende Grundsätze","art-107",[],false]