[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_468-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_468","zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0468",10143426,"Art. 12","art-12","Freier Dienstleistungsverkehr von Kreditinstitute innerhalb des SSM","KAPITEL 1 Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des SSM regeln","(1) Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die erstmals die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen seinen Hauptsitz hat, ihre Absicht an. Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU festgelegten Anforderungen zur Verfügung gestellt. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige. Die NCA übermittelt die Anzeige auch der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungen erbracht werden.\n(2) Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die erstmals die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen dies ihrer NCA im Einklang mit den in Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU festgelegten Anforderungen an. Die Anzeige wird der EZB und der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Dienstleistungen erbracht werden.","REG_2014_468 - KAPITEL 1 Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des SSM regeln - Art. 12 Freier Dienstleistungsverkehr von Kreditinstitute innerhalb des SSM\n\n(1) Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die erstmals die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen seinen Hauptsitz hat, ihre Absicht an. Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU festgelegten Anforderungen zur Verfügung gestellt. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige. Die NCA übermittelt die Anzeige auch der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungen erbracht werden.\n(2) Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die erstmals die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen dies ihrer NCA im Einklang mit den in Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU festgelegten Anforderungen an. Die Anzeige wird der EZB und der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Dienstleistungen erbracht werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Niederlassungsrecht von Kreditinstituten innerhalb des SSM","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Die EZB und die NCAs als Mitglieder eines Aufsichtskollegiums","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Die EZB als Vorsitzende des Aufsichtskollegiums","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Anzeige der Ausübung des Niederlassungsrechts innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Für Zweigstellen zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Anzeige der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute","art-15",[],false]