[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_468-art-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_468","zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0468",10143451,"Art. 37","art-37","Angemessener Schutz für die Meldung von Verstößen","TITEL 3 MELDUNG VON VERSTÖßEN","(1) Erstattet eine Person gutgläubig eine Meldung über mutmaßliche Verstöße gegen die in Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung genannten Rechtsakte durch beaufsichtigte Unternehmen oder zuständige Behörden, wird die Meldung als geschützte Meldung behandelt.\n(2) Alle persönlichen Daten, die sowohl die Person betreffen, die eine geschützte Meldung erstattet, als auch die Person betreffen, die für einen Verstoß verantwortlich sein soll, sind in Übereinstimmung mit dem geltenden Datenschutz-Rechtsrahmen der Union geschützt.\n(3) Die EZB gibt die Identität einer Person, die eine geschützte Meldung erstattet hat, nicht preis, ohne vorher die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben, es sei denn, diese Offenlegung wird durch einen Gerichtsbeschluss im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder einem anschließenden Gerichtsverfahren angeordnet.","REG_2014_468 - TITEL 3 MELDUNG VON VERSTÖßEN - Art. 37 Angemessener Schutz für die Meldung von Verstößen\n\n(1) Erstattet eine Person gutgläubig eine Meldung über mutmaßliche Verstöße gegen die in Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung genannten Rechtsakte durch beaufsichtigte Unternehmen oder zuständige Behörden, wird die Meldung als geschützte Meldung behandelt.\n(2) Alle persönlichen Daten, die sowohl die Person betreffen, die eine geschützte Meldung erstattet, als auch die Person betreffen, die für einen Verstoß verantwortlich sein soll, sind in Übereinstimmung mit dem geltenden Datenschutz-Rechtsrahmen der Union geschützt.\n(3) Die EZB gibt die Identität einer Person, die eine geschützte Meldung erstattet hat, nicht preis, ohne vorher die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben, es sei denn, diese Offenlegung wird durch einen Gerichtsbeschluss im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder einem anschließenden Gerichtsverfahren angeordnet.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 36","Meldung von Verstößen","art-36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 35","Bekanntgabe von EZB-Aufsichtsbeschlüssen","art-35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 34","Aufschiebende Wirkung","art-34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 38","Verfahren für die Weiterbehandlung von Meldungen","art-38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 39","Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis als bedeutend","art-39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 40","Einstufung beaufsichtigter Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, als bedeutend","art-40",[],false]