[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_468-art-60-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_468","zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0468",10143474,"Art. 60","art-60","Grenzüberschreitende Aktiva und Passiva","TITEL 5 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER BEDEUTUNG DER GRENZÜBERSCHREITENDEN TÄTIGKEITEN","(1) Im Zusammenhang mit einer beaufsichtigten Gruppe sind „grenzüberschreitende Aktiva“ der Teil der gesamten Aktiva, bei denen die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine andere juristische Person oder eine natürliche Person ist, die in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Mutterunternehmen der betreffenden beaufsichtigten Gruppe seinen Hauptsitz hat.\n(2) Im Zusammenhang mit einer beaufsichtigten Gruppe sind „grenzüberschreitende Passiva“ der Teil der gesamten Passiva, bei denen die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine andere juristische Person oder eine natürliche Person ist, die in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Mutterunternehmen der betreffenden beaufsichtigten Gruppe seinen Hauptsitz hat.","REG_2014_468 - TITEL 5 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER BEDEUTUNG DER GRENZÜBERSCHREITENDEN TÄTIGKEITEN - Art. 60 Grenzüberschreitende Aktiva und Passiva\n\n(1) Im Zusammenhang mit einer beaufsichtigten Gruppe sind „grenzüberschreitende Aktiva“ der Teil der gesamten Aktiva, bei denen die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine andere juristische Person oder eine natürliche Person ist, die in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Mutterunternehmen der betreffenden beaufsichtigten Gruppe seinen Hauptsitz hat.\n(2) Im Zusammenhang mit einer beaufsichtigten Gruppe sind „grenzüberschreitende Passiva“ der Teil der gesamten Passiva, bei denen die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine andere juristische Person oder eine natürliche Person ist, die in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Mutterunternehmen der betreffenden beaufsichtigten Gruppe seinen Hauptsitz hat.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 59","Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe","art-59",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 58","Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf Ersuchen einer NCA","art-58",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 57","Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats","art-57",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 61","Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM","art-61",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 62","Verpflichtung der NCAs, die EZB über einen möglichen Antrag auf öffentliche finanzielle Unterstützung durch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zu unterrichten","art-62",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 63","Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB","art-63",[],false]