[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_468-art-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_468","zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0468",10143477,"Art. 63","art-63","Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB","TITEL 6 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS EINES ANTRAGS AUF ÖFFENTLICHE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN ESM","(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen, für das direkte öffentliche finanzielle Unterstützung beim ESM beantragt wird oder das direkte öffentliche finanzielle Unterstützung vom ESM entgegengenommen hat, wird ab dem Tag, an dem die direkte öffentliche finanzielle Unterstützung im Namen des Unternehmens beantragt wurde, als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft.\n(2) Der Tag, an dem die EZB die direkte Beaufsichtigung übernimmt, wird in einem Beschluss der EZB gemäß Titel 2 festgelegt.\n(3) Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.","REG_2014_468 - TITEL 6 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS EINES ANTRAGS AUF ÖFFENTLICHE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN ESM - Art. 63 Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB\n\n(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen, für das direkte öffentliche finanzielle Unterstützung beim ESM beantragt wird oder das direkte öffentliche finanzielle Unterstützung vom ESM entgegengenommen hat, wird ab dem Tag, an dem die direkte öffentliche finanzielle Unterstützung im Namen des Unternehmens beantragt wurde, als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft.\n(2) Der Tag, an dem die EZB die direkte Beaufsichtigung übernimmt, wird in einem Beschluss der EZB gemäß Titel 2 festgelegt.\n(3) Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 62","Verpflichtung der NCAs, die EZB über einen möglichen Antrag auf öffentliche finanzielle Unterstützung durch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zu unterrichten","art-62",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 61","Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM","art-61",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 60","Grenzüberschreitende Aktiva und Passiva","art-60",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 64","Anwendungsbereich","art-64",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 65","Kriterien für die Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat","art-65",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 66","Überprüfungsverfahren","art-66",[],false]