[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_468-art-70-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_468","zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0468",10143484,"Art. 70","art-70","Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen","TITEL 9 BESONDERE UMSTÄNDE, DIE EINE EINSTUFUNG EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS WENIGER BEDEUTEND RECHTFERTIGEN KÖNNEN, OBWOHL DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ERFÜLLT SIND","(1) Besondere Umstände im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 5 der SSM-Verordnung (nachfolgend die „besonderen Umstände“) liegen vor, wenn spezifische und tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der SSM-Verordnung und insbesondere des Erfordernisses der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards unangemessen ist.\n(2) Der Ausdruck „besondere Umstände“ wird eng ausgelegt.","REG_2014_468 - TITEL 9 BESONDERE UMSTÄNDE, DIE EINE EINSTUFUNG EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS WENIGER BEDEUTEND RECHTFERTIGEN KÖNNEN, OBWOHL DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ERFÜLLT SIND - Art. 70 Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen\n\n(1) Besondere Umstände im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 5 der SSM-Verordnung (nachfolgend die „besonderen Umstände“) liegen vor, wenn spezifische und tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der SSM-Verordnung und insbesondere des Erfordernisses der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards unangemessen ist.\n(2) Der Ausdruck „besondere Umstände“ wird eng ausgelegt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 69","Verfahren zur Vorbereitung von Beschlüssen der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Initiative der EZB","art-69",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 68","Verfahren zur Vorbereitung eines Beschlusses der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Ersuchen einer NCA","art-68",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 67","Kriterien für einen Beschluss der EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung","art-67",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 71","Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände","art-71",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 72","Überprüfung","art-72",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 73","Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts","art-73",[],false]