[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2014_468-art-71-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2014_468","zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32014R0468",10143485,"Art. 71","art-71","Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände","TITEL 9 BESONDERE UMSTÄNDE, DIE EINE EINSTUFUNG EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS WENIGER BEDEUTEND RECHTFERTIGEN KÖNNEN, OBWOHL DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ERFÜLLT SIND","(1) Ob besondere Umstände vorliegen, die eine Einstufung eines anderweitig als bedeutend geltenden beaufsichtigten Unternehmens als weniger bedeutend rechtfertigen, wird auf Einzelfallbasis und speziell für das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe festgestellt; diese Feststellung erfolgt jedoch nicht für Kategorien von beaufsichtigten Unternehmen.\n(2) Artikel 40 findet entsprechende Anwendung.\n(3) Die Artikel 44 bis 46 und die Artikel 48 und 49 finden entsprechende Anwendung. Die EZB gibt in einem Beschluss die Gründe an, aufgrund derer sie zu dem Schluss kommt, dass besondere Umstände vorliegen.","REG_2014_468 - TITEL 9 BESONDERE UMSTÄNDE, DIE EINE EINSTUFUNG EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS WENIGER BEDEUTEND RECHTFERTIGEN KÖNNEN, OBWOHL DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ERFÜLLT SIND - Art. 71 Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände\n\n(1) Ob besondere Umstände vorliegen, die eine Einstufung eines anderweitig als bedeutend geltenden beaufsichtigten Unternehmens als weniger bedeutend rechtfertigen, wird auf Einzelfallbasis und speziell für das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe festgestellt; diese Feststellung erfolgt jedoch nicht für Kategorien von beaufsichtigten Unternehmen.\n(2) Artikel 40 findet entsprechende Anwendung.\n(3) Die Artikel 44 bis 46 und die Artikel 48 und 49 finden entsprechende Anwendung. Die EZB gibt in einem Beschluss die Gründe an, aufgrund derer sie zu dem Schluss kommt, dass besondere Umstände vorliegen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 70","Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen","art-70",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 69","Verfahren zur Vorbereitung von Beschlüssen der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Initiative der EZB","art-69",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 68","Verfahren zur Vorbereitung eines Beschlusses der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Ersuchen einer NCA","art-68",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 72","Überprüfung","art-72",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 73","Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts","art-73",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 74","Beurteilung von Anträgen durch die NCAs","art-74",[],false]